Gesetzliche Grundlagen

Die Jugendarbeit zeigt sich als zentrale Leistung des Aufgabenrahmens des § 11 SGB VIII. Dabei ist die Reichhaltigkeit der Leistungen und Angebote wichtig. Sie sollte sich an den Bedürfnissen, an einer Mitbestimmung und an der Lebenslage der Heranwachsenden orientieren. Die Angebote und Leistungen sollten nicht standardisiert und der Zugang offen sein. Die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Kinder und Jugendlichen stellen dabei einen wichtigen Punkt dar. Ein Kompetenzerwerb im Bereich der Selbstbestimmung, Mitverantwortung für die Gesellschaft und soziales Engagement sind dabei möglich.1
Die Besonderheit in der Kinder- und Jugendarbeit liegen auch darin, dass sie im Lern- und Bildungsprozess vermittelt, dass Herausforderungen mit Hilfe der eigenen Kompetenzen überwunden und beeinflusst werden können. Mädchen, Jungen, Frauen und Männer, sollen in der Gesellschaft die Gleichen Chancen und Möglichkeiten haben. Niemand soll wegen seiner individuellen Art zu leben Diskriminierung erfahren. Auch darin sieht die Kinder- und Jugendarbeit ihre Aufgabe. Inklusive Arbeit soll zukünftig ebenfalls eine wichtige Rolle spielen, um Heranwachsenden mit Migrationshintergrund oder Behinderungen im außerschulischen Bereich die Möglichkeiten des Lernens zu ermöglichen. Des Weiteren nimmt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Bezug auf die Lebenswelt in ihren Angeboten. Sei es in der Gestaltung der Freizeit, beim Kommunizieren, Beraten, Unterstützen, Informieren. Sie bietet gleichzeitig eine Orientierungshilfe. Bei der Entwicklung von Heranwachsenden zu unterstützen und diesen eine Hilfestellung zur Bewältigung Herausfordernder Situationen im Leben zu ermöglichen, stellen wichtige Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit dar. Gleichzeitig beinhaltet sie in ihrem Tätigkeitsfeld Maßnahmen, die eine Prävention zur Jugendhilfe darstellen sollen.2

Ein zentrales Ziel der Kinder- und Jugendarbeit ist die allgemeine Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
Zusammenfassend sind die Entwicklung von personalen, sozialen, kulturellen, politischen, gender und interkulturellen Kompetenzen als Ziele in der Arbeit mit jungen Menschen nach dem § 11 SGB VIII zu nennen.3

1 Pletzer: Aufgaben der Jugendarbeit nach §11 SGBVIII

2 (http://www.landkreis-fuerth.de/zuhause-im-landkreis/jugend-familie-und-senioren/familie/jugendhilfeplan-teilplan-jugend/uebersicht/10-jugendarbeit-im-landkreis-fuerth.html)

3 Pletzer: Aufgaben der Jugendarbeit nach §11 SGBVIII

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Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage der Kinder- und Jugendarbeit bildet der §11 SGB VIII (KJHG).

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 11 Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  4. internationale Jugendarbeit,
  5. Kinder- und Jugenderholung,
  6. Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.